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Weltanschauung, nein Danke
Anmerkungen zum
Allgemeinen Gleichstellungsgesetz

In letzter Minute hat
sich die Große Koalition auf Korrekturen am Entwurf
für ein „Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG)
geeinigt. Das Gesetz zählt nicht zu den Sternstunden
unserer Legislative. Sowohl der Vorentwurf als auch
die Fassung als Antidiskriminierungsgesetz erfuhren
massive Kritik in der Öffentlichkeit. Da die
Länderkammer zustimmen muss und Baden-Württemberg
initiativ wurde, ist das AGG in wesentlichen Teilen
entschärft worden. Handwerkliche Fehler bleiben
dennoch.

Die Grundüberzeugung,
dass alle Menschen in ihrer Würde, ihrem Wert und
ihrem Rang gleich sind, ist wesentlicher Bestandteil
einer aufgeklärten und toleranten Gesellschaft. Die
wachsende Integration Europas macht verstärkt
Menschenrechte und damit auch den Gleichheitssatz
zum normativ wichtigsten Teil einer europäischen
Sozialordnung. Die CDU-Fraktion im Landtag von
Baden-Württemberg unterstützte daher alle geeignete
Initiativen, die sich gegen Diskriminierung wenden
und dabei insbesondere die Umsetzung der vier
EU-Antidiskriminierungsrichtlinien, die der Rat
beschlossen hat. Die CDU ist der Auffassung, dass
die EU-Richtlinien der alleinige Maßstab sind und
bleiben sollten. Nationale Ergänzungen dürfen weder
unsere Wirtschafts- und Rechtsordnung finanziell und
administrativ belasten noch Rechtsunsicherheiten und
Erschwernisse schaffen, die dem Ziel einer
diskriminierungsfreien Gesellschaft nicht dienlich
sind.

Der Entwurf des AGG hat
über das Gemeinschaftsrecht hinausgehend auch die
Merkmale Religion, Weltanschauung, Behinderung,
Alter und sexuelle Identität in den zivilrechtlichen
Diskriminierungsschutz mit einbezogen. Der Schutz
behinderter oder alter Menschen und die Toleranz
gegenüber allen religiösen Bekenntnissen ist
christdemokratische Politik und auch die Akzeptanz
sexueller Ausrichtung ist Ausdruck eines gewachsenen
Selbstverständnisses in unserer Bevölkerung.

Das gilt nicht für die
Weltanschauung, denn „Weltanschauung“ ist alles
andere als ein klar zu definierender Begriff.
Scientologen, selbsternannte pseudoreligiöse Eiferer
und politische Wirrköpfe von links und rechts hätten
ihre Spielwiese in Deutschland ausgeweitet und sich
dabei auf dieses Gesetz gestützt. Für den Schutz der
„Weltanschauung“ ist daher im AGG kein Platz, das
hat die CDU erfolgreich durchgesetzt.

Das AGG erstreckt sich
auf alle Schuldrechtsverhältnisse, die auf eine
Vielzahl von Fällen Anwendung finden
(Massengeschäfte) und privatrechtliche
Versicherungen. Die CDU hat sich vehement dafür
eingesetzt, dass private Mietverträge ausgeschlossen
werden, da dies nachhaltige Auswirkungen auf die
private Wohnungswirtschaft haben würde. Vermietung
ist Vertrauenssache. Der Kompromiss ergab einen
Teilerfolg. Ein Eigentümer, der bis zu 50 Wohnungen
vermietet, braucht sich bei der Mieterwahl nicht
mehr um das Gleichstellungsgesetz zu kümmern.

Wer als Betroffener
diskriminiert wird, hat künftig einen Anspruch auf
Vermögensschaden aber auch für immaterielle Schäden.
Die europäischen Richtlinien sehen dies nicht
ausdrücklich vor. Leider hat das AGG nicht
klargestellt, dass ein Anspruch auf
Vertragsabschluss ausgeschlossen ist. Da bleibt eine
offene Baustelle. Wichtig war aber, dass der
Rechtsschutz nicht so ausgestaltet wird, dass allein
die „Glaubhaftmachung einer Benachteiligung“
ausreicht. Faktisch ist dies eine Beweislastumkehr.
Wer betroffen ist, muss die Diskriminierung
beweisen. Dies ist in unserem Zivilrecht auch die
Regel. Mit der ursprünglichen
Beweislasterleichterung hätten
Antidiskriminierungsverbände ein Schleusentor von
Klagen geöffnet mit nicht absehbaren Folgen für den
sozialen Frieden.

Auswirkungen wären bei
„mittelbaren Beeinträchtigungen“ zu spüren gewesen,
die vom AGG ebenfalls geschützt werden. Wenn ein
Restaurant keine Speisen führt, die den islamischen
oder mosaischen Speisevorschriften genügen, so dass
strenggläubige Muslime oder Juden in einem solchen
Lokal nicht essen können oder wer als Arbeitgeber
eine Weihnachtsfeier in einem Betrieb zulässt, in
dem auch Arbeitnehmer anderer religiöser
Bekenntnisse arbeiten, benachteiligt im Sinne des
Gesetzes. Es ist daher richtig, dass mittelbare
Benachteiligungen nur dann sanktioniert werden
können, wenn diese bezweckt oder beabsichtigt sind.
Die Gefahr, das mittelbare Diskriminierungen zu
einer Nivellierung unser Gesellschaft auf dem
kleinsten gemeinsamen Nenner führen, ist nicht von
der Hand zu weisen.

Die Möglichkeit zur
Verbandsklage der Gewerkschaften ist deutsche
Übererfüllung. Sie gehört zu den Gesetzespassagen,
in denen aus europäischer Kann-Bestimmung ein
deutsches Muss wurde. Die weitgehenden Klagerechte
des Vorentwurfs sind eingeschränkt worden. Eine
Gewerkschaft kann, falls in einem Betrieb grobe
Verstöße gegen das Gesetz vorkommen und der Betrieb
keinen Betriebsrat hat, die Gerichte anrufen.
Andernfalls bleibt dies dem Betriebsrat vorbehalten,
sofern die Betroffenen auch damit einverstanden
sind. Ein Ärgernis sind auch die zu
Interessenverbänden aufgewerteten
„Antidiskriminierungsverbände“. Von den Richtlinien
ist nur vorgesehen, einen Dialog mit Gruppen zu
pflegen, die sich gegen Diskriminierung wenden, und
nicht mit „professionelle Abmahnvereinen“. Die
Befugnis von Antidiskriminierungsverbände, als
Bevollmächtigte zu handeln und vor Gericht
aufzutreten geht zu weit.

Den Anspruch Bürokratie
abzubauen, wird das vorliegende AGG nicht
vollumfänglich gerecht. Die neu zu schaffende
Antidiskriminierungsstelle beim Bund, das
Erfordernis für Unternehmen, Beschwerdestellen
einzurichten und zu unterhalten, Dokumentation für
diskriminierungsrelevante Vorgänge zu führen sowie
eine mögliche Prozessflut aufgrund der Verwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe wie „Belästigung,
Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit“ schafft
bürokratische und gesetzliche Hemmnisse für unser
Wirtschaftsleben.

Der CDU-Fraktion im
Landtag von Baden-Württemberg war bewusst, dass bei
einer weiteren Verzögerung der Umsetzung der
vorgenannten Richtlinien Sanktionen der europäischen
Behörden drohen. Die Verzögerung der Umsetzung
beruht aber gerade darauf, dass die früheren
Entwürfe weit über die Vorgaben der Richtlinien
reichten und damit nicht zu mehr Gleichbehandlung
sondern zur gesellschaftlichen Nivellierung
beigetragen haben und aus diesem Grund in der
politischen Diskussion gescheitert sind. Der
Zeitverzug ist keine Rechtfertigung dafür, dass zur
Vermeidung von Sanktionen ein Gesetz erlassen wird,
das unpraktikabel, unsachgemäß und mit
Grundprinzipien unser Rechtsordnung nur schwer
vereinbar ist. Der Gesetzesentwurf in der alten Form
ist eine Belastung für den sozialen Frieden und für
den Wirtschaftsstandort in Baden-Württemberg. Aus
der Diskussion um das AGG müssen wir lernen, dass
die „Übererfüllung“ der Umsetzung europäischer
Richtlinien unserer Gesellschaft nicht zwangsläufig
gut tut, sondern dass wir uns eher mehr Probleme und
Standortnachteile schaffen.

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