|
Die Würde des Embryos ist
unantastbar

Mit der Biotechnologie werden viele Hoffnungen und
Erwartungen verknüpft. Durch Stammzellentherapie
sollen bislang unheilbare Krankheiten geheilt und
geschädigte Organe oder Gewebe ersetzt oder
regeneriert werden. Die Forschung mit humanen
embryonalen Stammzellen wird weltweit
vorangetrieben. Biopatente werden zu einem neuen
Wirtschaftsfaktor. Ethische Kontroversen bleiben
nicht aus, rüttelt doch diese Wissenschaft wie keine
andere an den Grundfesten unserer Wertevorstellung.
Ist diese Technologie ein Segen für die Menschen
oder eine neue Form der Euthanasie? Zu Recht
erwarten die Bürger von der Politik, dass sie
aufzeigt, wie diese Technik zum Wohl der Menschen
genutzt werden kann.

Humangenetik ist untrennbar verbunden mit der Frage,
ob ein Embryo als Rechtssubjekt
verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Mit der
Verschmelzung von Ei und Samenzelle entsteht der
Embryo. Erst später mit der Einnistung in die
Gebärmutter, der Nidation, entfaltet die befruchtete
Eizelle das gesamte Lebensprogramm. Mit der Nidation,
der Beginn der Schwangerschaft, wird aus dem Embryo
medizinisch gesehen ein Fötus und juristisch ein
Nasciturus.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1975
entschieden, dass „jedenfalls“ mit der Nidation es
sich bei dem Ungeborenen „um individuelles, in
seiner genetischen Identität und damit in seiner
Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits
festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben handelt,
das im Prozess des Wachsens und Sich-Entfaltens
nicht erst zum Mensch sondern als Mensch
entwickelt“. Wo menschliches Leben existiert, kommt
ihm Menschenwürde zu. Es ist nicht entscheidend, ob
der Träger sich dieser Würde bewusst ist und sie
selbst zu wahren weiß. Ob der Status des Nasciturus
auf den Embryo übertragen werden kann ist offen.
Höchstrichterlich entschieden ist es nicht.

Bei der Gewinnung embryonaler Stammzellen, werden
während des Blastozytenstadiums, dem letzten
Entwicklungsschritt vor der Einnistung in die
Gebärmutter, Zellen aus menschlichen Embryonen
entnommen und für unbestimmte Zeit in Kultur
gehalten. Sie enthalten neben dem Bauplan für jedes
beliebige Organ auch den Bauplan für den Menschen
selbst. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass
auch dem Embryo verfassungsrechtlich Menschenwürde
zusteht. Menschenwürde ist unantastbar und das
tragende Element unserer demokratischen
Gesellschaft. Es gibt keine Güterabwägung. Der
Gesetzgeber hat dem Rechung getragen und den Embryo
durch das Embryonenschutzgesetz (BGBl I 1990, 2748)
geschützt. Mit dem
Embryonenschutzgesetz wird die missbräuchliche
Anwendung von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren
verboten. Darunter fallen unter anderem das Klonen,
alle Experimente an Embryonen und die Manipulation
des Erbguts.

Das Stammzellengesetz (BDrs.
14/8394 vom 27.04.02)
ergänzt das
Embryonenschutzgesetz und lockert die Regeln für die
Wissenschaft. Die Einfuhr und die Verwendung
embryonaler Stammzellen bleiben verboten. Nur für
"hochrangige Forschungsziele", die ohne embryonale
Stammzellen nicht erreicht werden können, gibt es
Ausnahmen. Darüber wachen eine Genehmigungsbehörde
und die Zentrale Ethik-Kommission für
Stammzellenforschung. Zudem müssen die Zellen
bereits vor dem 01.01.2002 (Stichtagsregel)
existiert haben. Sie müssen aus einem Embryo
gewonnen sein, der für eine Schwangerschaft gezeugt,
aber nicht für diesen Zweck verwendet wurde. Wir
wollen nicht, dass im Ausland vorhandene Embryonen
für Zwecke deutscher Forschung getötet werden.

Der Einsatz von menschlichen Embryonen zu
Forschungszwecken muss die Ausnahme bleiben. Da
sollte auch die CDU keine Abstriche machen. Die
Forschung an adulten Stammzellen aus Knochenmark
oder Nabelschnurblut steht erst am Anfang und
unterliegt keinen Beschränkungen. Stammzellen
erneuern ständig unsere roten Blutkörperchen. Wir
können sie im Gehirn, in der Leber und in der
Bauchspeicheldrüse nachweisen. Sie regenerieren
unseren Organismus. Ihre Differenzierungsstrategien
sind noch weitgehend unerforscht. Niemand kann
sagen, ob Morbus Parkinson mit adulten Stammzellen
oder mit embryonalen Stammzellen geheilt werden
kann.

Dennoch beklagen sich deutsche Forscher auch in
Baden-Württemberg darüber, dass das
Stammzellengesetz sie von wichtigen Feldern der
Grundlagenforschung ausklammert. Wer als
Wissenschaftler einer staatlichen
Forschungseinrichtung an nach dem deutschen
Stammzellengesetz nicht erlaubten humanen
embryonalen Stammzellen arbeitet, macht sich
strafbar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die
Tätigkeit im In- oder Ausland ausgeübt wird, allein
oder in Kooperation mit ausländischen
Wissenschaftlern. Die Forderung nach einer Lockerung
des Stammzellengesetzes oder nach einer Verschiebung
der Stichtagsregelung werden lauter. Der Bund plant
demnächst eine Anhörung.

Die Diskussion um eine Änderung des
Stammzellengesetzes wird die Frage nach unserer
Werteorientierung neu entfachen. Die
Werteorientierung der CDU ist der Lebensschutz und
daran wird sich auch die CDU-Landtagsfraktion messen
lassen und klar positionieren. Dies insbesondere
deshalb, weil die Union im Bund
Kompromissbereitschaft mit dem Argument
signalisiert, ein „Nein“ sei keine ethische Haltung
und eine „vorurteilsfreie Prüfung“ verspricht.

Das Recht auf Leben ist unteilbar und bezieht sich
auf alle Lebensphasen. Auch der menschliche Embryo
muss daher zu jedem Zeitpunkt seiner Entwicklung den
gleichen Schutz genießen. Ein abgestufter
Lebensschutz ist nicht hinnehmbar. Wir müssen uns
von den Verheißungen der Wissenschaft befreien, dass
die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen die
Menschheit vor Leid und Krankheit befreit und ein
Paradies auf Erden schafft. Unsere Menschenwürde
steht auf der gleichen Stufe mit der des Embryos.
Woher nehmen wir das Recht, unser Leid auf
lebenswillige Embryonen zu verlagern? Leid,
Krankheit und Tod gehören zum Leben eines endlichen
Lebens und zur göttlichen Schöpfung.

|