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Die Würde des Embryos ist unantastbar

Mit der Biotechnologie werden viele Hoffnungen und Erwartungen verknüpft. Durch Stammzellentherapie sollen bislang unheilbare Krankheiten geheilt und geschädigte Organe oder Gewebe ersetzt oder regeneriert werden. Die Forschung mit humanen embryonalen Stammzellen wird weltweit vorangetrieben. Biopatente werden zu einem neuen Wirtschaftsfaktor. Ethische Kontroversen bleiben nicht aus, rüttelt doch diese Wissenschaft wie keine andere an den Grundfesten unserer Wertevorstellung. Ist diese Technologie ein Segen für die Menschen oder eine neue Form der Euthanasie? Zu Recht erwarten die Bürger von der Politik, dass sie aufzeigt, wie diese Technik zum Wohl der Menschen genutzt werden kann.

Humangenetik ist untrennbar verbunden mit der Frage, ob ein Embryo als Rechtssubjekt verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle entsteht der Embryo. Erst später mit der Einnistung in die Gebärmutter, der Nidation, entfaltet die befruchtete Eizelle das gesamte Lebensprogramm. Mit der Nidation, der Beginn der Schwangerschaft, wird aus dem Embryo medizinisch gesehen ein Fötus und juristisch ein Nasciturus.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1975 entschieden, dass „jedenfalls“ mit der Nidation es sich bei dem Ungeborenen „um individuelles, in seiner genetischen Identität und damit in seiner Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit bereits festgelegtes, nicht mehr teilbares Leben handelt, das im Prozess des Wachsens und Sich-Entfaltens nicht erst zum Mensch sondern als Mensch entwickelt“. Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß. Ob der Status des Nasciturus auf den Embryo übertragen werden kann ist offen. Höchstrichterlich entschieden ist es nicht.

Bei der Gewinnung embryonaler Stammzellen, werden während des Blastozytenstadiums, dem letzten Entwicklungsschritt vor der Einnistung in die Gebärmutter, Zellen aus menschlichen Embryonen entnommen und für unbestimmte Zeit in Kultur gehalten. Sie enthalten neben dem Bauplan für jedes beliebige Organ auch den Bauplan für den Menschen selbst. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass auch dem Embryo verfassungsrechtlich Menschenwürde zusteht. Menschenwürde ist unantastbar und das tragende Element unserer demokratischen Gesellschaft. Es gibt keine Güterabwägung. Der Gesetzgeber hat dem Rechung getragen und den Embryo durch das Embryonenschutzgesetz (BGBl I 1990, 2748) geschützt. Mit dem Embryonenschutzgesetz wird die missbräuchliche Anwendung von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren verboten. Darunter fallen unter anderem das Klonen, alle Experimente an Embryonen und die Manipulation des Erbguts.

Das Stammzellengesetz (BDrs. 14/8394 vom 27.04.02) ergänzt das Embryonenschutzgesetz und lockert die Regeln für die Wissenschaft. Die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen bleiben verboten. Nur für "hochrangige Forschungsziele", die ohne embryonale Stammzellen nicht erreicht werden können, gibt es Ausnahmen. Darüber wachen eine Genehmigungsbehörde und die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung. Zudem müssen die Zellen bereits vor dem 01.01.2002 (Stichtagsregel) existiert haben. Sie müssen aus einem Embryo gewonnen sein, der für eine Schwangerschaft gezeugt, aber nicht für diesen Zweck verwendet wurde. Wir wollen nicht, dass im Ausland vorhandene Embryonen für Zwecke deutscher Forschung getötet werden.

Der Einsatz von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken muss die Ausnahme bleiben. Da sollte auch die CDU keine Abstriche machen. Die Forschung an adulten Stammzellen aus Knochenmark oder Nabelschnurblut steht erst am Anfang und unterliegt keinen Beschränkungen. Stammzellen erneuern ständig unsere roten Blutkörperchen. Wir können sie im Gehirn, in der Leber und in der Bauchspeicheldrüse nachweisen. Sie regenerieren unseren Organismus. Ihre Differenzierungsstrategien sind noch weitgehend unerforscht. Niemand kann sagen, ob Morbus Parkinson mit adulten Stammzellen oder mit embryonalen Stammzellen geheilt werden kann.

Dennoch beklagen sich deutsche Forscher auch in Baden-Württemberg darüber, dass das Stammzellengesetz sie von wichtigen Feldern der Grundlagenforschung ausklammert. Wer als Wissenschaftler einer staatlichen Forschungseinrichtung an nach dem deutschen Stammzellengesetz nicht erlaubten humanen embryonalen Stammzellen arbeitet, macht sich strafbar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Tätigkeit im In- oder Ausland ausgeübt wird, allein oder in Kooperation mit ausländischen Wissenschaftlern. Die Forderung nach einer Lockerung des Stammzellengesetzes oder nach einer Verschiebung der Stichtagsregelung werden lauter. Der Bund plant demnächst eine Anhörung.

Die Diskussion um eine Änderung des Stammzellengesetzes wird die Frage nach unserer Werteorientierung neu entfachen. Die Werteorientierung der CDU ist der Lebensschutz und daran wird sich auch die CDU-Landtagsfraktion messen lassen und klar positionieren. Dies insbesondere deshalb, weil die Union im Bund Kompromissbereitschaft mit dem Argument signalisiert, ein „Nein“ sei keine ethische Haltung und eine „vorurteilsfreie Prüfung“ verspricht.

Das Recht auf Leben ist unteilbar und bezieht sich auf alle Lebensphasen. Auch der menschliche Embryo muss daher zu jedem Zeitpunkt seiner Entwicklung den gleichen Schutz genießen. Ein abgestufter Lebensschutz ist nicht hinnehmbar. Wir müssen uns von den Verheißungen der Wissenschaft befreien, dass die Forschung an humanen embryonalen Stammzellen die Menschheit vor Leid und Krankheit befreit und ein Paradies auf Erden schafft. Unsere Menschenwürde steht auf der gleichen Stufe mit der des Embryos. Woher nehmen wir das Recht, unser Leid auf lebenswillige Embryonen zu verlagern? Leid, Krankheit und Tod gehören zum Leben eines endlichen Lebens und zur göttlichen Schöpfung.

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© Dr. Reinhard Löffler MdL

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