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Publizitätspflicht von
kostenlosen Emissionszertifikaten nach IAS/IFRS
Fast gleichzeitig mit
der Weltklimakonferenz in Nairobi präsentierte die
Umweltkommission der EU ein reformiertes
Emissionshandelsystem (EU-ETS) als Instrument, den
Klimawandel zu bekämpfen. Ab 2013 will das EU-ETS
neben Kohlendioxid auch Methan sowie andere
Treibhausgase und neue Sektoren wie den Luftverkehr
in das System der Zuteilung von
Emissionsrechten
einbeziehen. Bis dahin gilt noch, wer in Europa ein
Unternehmen betreibt, das die Umwelt mit
Kohlendioxid belastet, braucht dafür eine Lizenz. In
Deutschland ist dafür die Deutsche
Emissionshandelsstelle, ein Fachbereich des
Umweltbundesamtes, zuständig. Die Mengen des
schädlichen Schadstoffausstoßes werden entsprechend
dem Kyoto-Protokoll nach definierten EU-Kriterien
ermittelt, und das zugeteilte Maß abzüglich der
politisch gewollten Verminderung festgelegt. Die
Zuteilung als Emissionszertifikat soll nach dem
Willen der EU kostenlos erfolgen.

Ein Unternehmen, das
seine zugeteilten Emissionsrechte nicht benötigt,
kann diese Lizenzen an der Strombörse EEX verkaufen.
Je nach Kurs konnte für eine Tonne
Kohlendioxid-Ausstoß zwischen 7 und 30 Euro erzielt
werden. Im Jahr 2005 wechselten für 6,5 Milliarden
Euro 320 Millionen Zertifikate ihren Besitzer.
Aufgrund gestiegener Preise für Öl und Gas wurde
Strom verstärkt mit Kohle erzeugt, mit der Folge,
dass das gleiche Handelsvolumen bereits in der
ersten Jahreshälfte 2006 erreicht wurde.

Das Instrument des
Emissionshandels soll einen Anreiz schaffen, den Bau
technisch besserer Anlagen durch den Verkauf von
Verschmutzungsrechten zu finanzieren.
Umweltpolitisch eine gute Idee aber mit einem
Pferdefuß. Die Stromindustrie rechnet die kostenlos
zugeteilten Emissionszertifikate in Höhe des
Handelswerts in die Preise ein.
Betriebswirtschaftlich ist die Einbeziehung von sog.
Opportunitätskosten völlig in Ordnung. Dies
funktioniert aber nur, wenn der Wettbewerb durch die
oligopolen Strukturen im Markt eingeschränkt ist.
Dies ist in Deutschland leider der Fall und führt im
Ergebnis dazu, dass die Stromerzeuger ungewollt
subventioniert werden. Der Verbraucher zahlt die
Zeche. Am bundesweiten Strommarkt konnten so
Milliarden verdient werden, ohne dass die
Stromkonzerne einen operativen Mehrwert erbrachten.

Das Kartellamt
ermittelt und hält die unter Einrechnung der
Emissionszertifikate durchgesetzten Strompreise für
missbräuchlich. Verfahren gegen RWE und E.ON laufen.
Kommt das Kartellamt zum Ergebnis, dass ein
Marktmissbrauch vorliegt, werden
Schadensersatzforderungen der industriellen
Stromabnehmer die Folge sein.

Fast könnte man meinen,
die Politik stehe dem Treiben der Stromkonzerne
hilflos gegenüber. Die CDU-Landtagsfraktion in
Baden-Württemberg hat Mitte 2006 bereits beantragt,
dass die Stromkonzerne die eingepreisten
Emissionszertifikate offenlegen werden muss und sich
für eine Versteigerung der Lizenzen ausgesprochen.
Dem haben sich mittlerweile auch die Bundesländer
Hessen und Berlin angeschlossen.

Das klassisch deutsche
Bilanzrecht gibt dafür keine Handhabe. Anders ist es
mit den International Financial Reporting Standards
(IFRS), die vom International Accounting Standard
Board (IASB) entwickelt wurden und seit 2005 für
alle kapitalmarktorientierten europäischen
Unternehmen verbindlich sind.

Vermögenswerte sind nach IAS/IFRS Ressourcen, über
die ein Unternehmen in Folge vergangener Ereignisse
verfügen kann und aus denen es in Zukunft einen
wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen erwartet. Unter
einem immateriellen Vermögensgegenstand nach IAS/IFRS
versteht man einen identifizierbaren, nicht
monetären Vermögenswert ohne physische Substanz, der
für die Herstellung von Erzeugnissen oder Erbringung
von Dienstleistungen oder für Zwecke der eigenen
Verwaltung genutzt wird.

Das Emissionsrecht ist ein immaterieller
Vermögensgegenstand, das dem Umlaufvermögen
zuzuordnen ist und im System des IAS/IFRS von IAS 38
erfasst wird. Die Anwendung dieser Norm ist
unproblematisch bei Emissionsrechten, die das
Unternehmen entgeltlich am Markt erwirbt. Werden die
Emissionsrechte jedoch kostenlos von der Deutschen
Emissionshandelsstelle zugeteilt - und das soll bis
2012 der Fall sein - fehlt es an aktivierungsfähigen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hier sieht
IAS 38 für öffentliche, nicht monetäre Zuschüsse
eine Sonderregelung vor. Erhält das Unternehmen
einen nicht monetären, öffentlichen Zuschuss (government
grant), so hat es die Wahl, nach IAS 20 den
immateriellen Vermögenswert mit dem Zeitwert zum
Zugangszeitpunkt oder mit dem Nominalwert, in diesem
Fall dem Erinnerungswert (1 Euro) anzusetzen. Die
Interpretationsnorm IFRIC 3 hebt dieses explizite
Wahlrecht auf. IFRIC 3 wurde von der Europäischen
Kommission noch nicht in geltendes europäisches
Recht übernommen und ist deshalb nicht verpflichtend
anzuwenden. Wer einen gültigen IFRS-Abschluss haben
wollte, sollte
IFRIC 3 bisher jedoch anwenden.

In
Ermangelung einer anderen Norm ist IFRIC 3 eine
Leitlinie. Sie zwingt kostenlos zugeteilte
Emissionsrechte zu ihrem „fair value“ anzusetzen,
weil das Unternehmen sonst nicht mehr wahrheitsgemäß
über die von ihm kontrollierten Ressourcen
informiert. Anderseits ist zur
Eliminierung des Bewertungswahlrechts beim Zugang
die Änderung der Standards durch das IASB notwendig.
Sonst ist die Interpretation des IFRIC nicht durch
geltendes Recht gedeckt. IFRIC 3 ordnet
Emissionsrechte den nicht abnutzbaren immateriellen
Vermögenswerten zu. Sie unterliegen deshalb nach IAS
38 keiner planmäßigen Abschreibung. An nachfolgenden
Bilanzstichtagen kann das Unternehmen die
Emissionsrechte mit der Anschaffungskostenmethode (cost
model) oder der Neubewertungsmethode (revaluation
model) bewerten. Die Anschaffungskostenmethode führt
die gegebenenfalls um außerplanmäßige Abschreibungen
verminderten Anschaffungskosten in der Bilanz fort.
Nach dem Impairment-Test (Niederstwerttest) führen
Wertminderungen, falls dauerhaft, zu einem
entsprechenden Abschreibungsbedarf. Die
Neubewertungsmethode ist nur zulässig, wenn ein
aktiver Markt besteht. Dies ist bei den
Emissionsrechten durch den Handel an der Leipziger
oder Londoner Börse der Fall. Die
Neubewertungsmethode erfasst alle Wertänderungen.
Übersteigt am nachfolgenden Bilanzstichtag der
Zeitwert der Zertifikate ihre Anschaffungskosten,
wird der Differenzbetrag erfolgsneutral in eine
Neubewertungsrücklage eingestellt. Scheidet das
Emissionsrecht aus dem Unternehmen aus, so ist die
für das Recht gebildete Neubewertungsrücklage
erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu
verrechnen.

Nach IFRIC 3 werden die kostenlos zugeteilten
Emissionsrechte im Zuwendungszeitpunkt als
Neubewertungsrücklage im Eigenkapital in Höhe der
Differenz zwischen „fair value“ und dem gezahlten
Preis ausgewiesen. Nach IAS 20 ist die Einbuchung
der Emissionsrechte erfolgsneutral und wird über die
Laufzeit des Emissionsrechts erfolgswirksam.

Es
besteht die Pflicht, eine Rückstellung nach IAS 37
zu bilden, entsprechend der erfolgten
Eigenemissionen. Auch dann, wenn das Unternehmen
über genügend Emissionsrechte verfügt, um die
Lieferverpflichtungen zu erfüllen. Die Bewertung
erfolgt nach dem Marktpreis der erforderlichen
Anzahl an Emissionsrechten. Mehr Transparenz hilft
allen Beteiligten, Unternehmen, Wettbewerbern,
Kunden und dem Staat, sich am Markt besser zu
orientieren und einen fairen Wettbewerb auf dem von
oligopolistischen Strukturen geprägten Energiemarkt
herzustellen. Die interne Kalkulation der Kosten ist
strikt von der externen Rechnungslegung zu trennen.
Opportunitätskosten und kalkulatorische Kosten
dürfen nicht den ausgewiesenen Gewinn senken. Der
Buchwert unentgeltlich zugeteilter Emissionsrechte
wird bisher nicht offen gelegt. Allein für die
Energiewirtschaft Deutschlands betragen diese
Opportunitätskosten bei einem kalkulatorischen
Zertifikatspreis von 20 Euro/Tonne insgesamt 23 Mrd.
Euro. Bislang haben auch – soweit erkennbar - die
Steuerbehörden diese unentgeltlichen Leistungen
nicht mit der Schenkungssteuer unterworfen. Bleibt
zu fragen, warum nicht?

Das Feinheitstheorem der Informationsökonomie zeigt,
dass mehr Information nicht schlechter als weniger
Information sein kann. Entwickelt man ein Modell
eines Informationssystems jeweils für die Situation
vor der Veränderung in unserem Fall und eines für
danach, dann zeigt sich, wenn zwischen dem alten und
dem neuen Informationssystem eine lineare Ordnung im
mathematischen Sinn besteht. Bei der Erfüllung
meiner Forderung wird ein spezieller Zustand,
nämlich der Besitz von kostenlos zugeteilten
Emissionszertifikaten, im öffentlich zugänglichen
Informationssystem unserer Energiekonzerne so
abgebildet, dass es ein neues Signal aufweist. Damit
ist das neue Informationssystem feiner als das alte
und erfüllt eine notwendige Bedingung des
Feinheitstheorems.

Der Endverbraucher hat ein Recht darauf zu erfahren,
wie viel ihn die unentgeltlich zugeteilten
Zertifikate kosten. Nur so kann mehr Wettbewerb
entstehen und nur so können missbräuchliche
Strompreise bekämpft werden, bis das Ziel einer
Versteigerung der Emissionsrechte erreicht ist. Für
den Verbraucher ist diese Versteigerung nur
vorteilhaft und für die öffentlichen Haushalte der
Länder ein Segen.
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