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Publizitätspflicht von kostenlosen Emissionszertifikaten nach IAS/IFRS

 

Fast gleichzeitig mit der Weltklimakonferenz in Nairobi präsentierte die Umweltkommission der EU ein reformiertes Emissionshandelsystem (EU-ETS) als Instrument, den Klimawandel zu bekämpfen. Ab 2013 will das EU-ETS neben Kohlendioxid auch Methan sowie andere Treibhausgase und neue Sektoren wie den Luftverkehr in das System der Zuteilung von

Emissionsrechten einbeziehen. Bis dahin gilt noch, wer in Europa ein Unternehmen betreibt, das die Umwelt mit Kohlendioxid belastet, braucht dafür eine Lizenz. In Deutschland ist dafür die Deutsche Emissionshandelsstelle, ein Fachbereich des Umweltbundesamtes, zuständig. Die Mengen des schädlichen Schadstoffausstoßes werden entsprechend dem Kyoto-Protokoll nach definierten EU-Kriterien ermittelt, und das zugeteilte Maß abzüglich der politisch gewollten Verminderung festgelegt. Die Zuteilung als Emissionszertifikat soll nach dem Willen der EU kostenlos erfolgen.

Ein Unternehmen, das seine zugeteilten Emissionsrechte nicht benötigt, kann diese Lizenzen an der Strombörse EEX verkaufen. Je nach Kurs konnte für eine Tonne Kohlendioxid-Ausstoß zwischen 7 und 30 Euro erzielt werden. Im Jahr 2005 wechselten für 6,5 Milliarden Euro 320 Millionen Zertifikate ihren Besitzer. Aufgrund gestiegener Preise für Öl und Gas wurde Strom verstärkt mit Kohle erzeugt, mit der Folge, dass das gleiche Handelsvolumen bereits in der ersten Jahreshälfte 2006 erreicht wurde.

Das Instrument des Emissionshandels soll einen Anreiz schaffen, den Bau technisch besserer Anlagen durch den Verkauf von Verschmutzungsrechten zu finanzieren. Umweltpolitisch eine gute Idee aber mit einem Pferdefuß. Die Stromindustrie rechnet die kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate in Höhe des Handelswerts in die Preise ein. Betriebswirtschaftlich ist die Einbeziehung von sog. Opportunitätskosten völlig in Ordnung. Dies funktioniert aber nur, wenn der Wettbewerb durch die oligopolen Strukturen im Markt eingeschränkt ist. Dies ist in Deutschland leider der Fall und führt im Ergebnis dazu, dass die Stromerzeuger ungewollt subventioniert werden. Der Verbraucher zahlt die Zeche. Am bundesweiten Strommarkt konnten so Milliarden verdient werden, ohne dass die Stromkonzerne einen operativen Mehrwert erbrachten.

Das Kartellamt ermittelt und hält die unter Einrechnung der Emissionszertifikate durchgesetzten Strompreise für missbräuchlich. Verfahren gegen RWE und E.ON laufen. Kommt das Kartellamt zum Ergebnis, dass ein Marktmissbrauch vorliegt, werden Schadensersatzforderungen der industriellen Stromabnehmer die Folge sein.

Fast könnte man meinen, die Politik stehe dem Treiben der Stromkonzerne hilflos gegenüber. Die CDU-Landtagsfraktion in Baden-Württemberg hat Mitte 2006 bereits beantragt, dass die Stromkonzerne die eingepreisten Emissionszertifikate offenlegen werden muss und sich für eine Versteigerung der Lizenzen ausgesprochen. Dem haben sich mittlerweile auch die Bundesländer Hessen und Berlin angeschlossen.

Das klassisch deutsche Bilanzrecht gibt dafür keine Handhabe. Anders ist es mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standard Board (IASB) entwickelt wurden und seit 2005 für alle kapitalmarktorientierten europäischen Unternehmen verbindlich sind.

Vermögenswerte sind nach IAS/IFRS Ressourcen, über die ein Unternehmen in Folge vergangener Ereignisse verfügen kann und aus denen es in Zukunft einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen erwartet. Unter einem immateriellen Vermögensgegenstand nach IAS/IFRS versteht man einen identifizierbaren, nicht monetären Vermögenswert ohne physische Substanz, der für die Herstellung von Erzeugnissen oder Erbringung von Dienstleistungen oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird.

Das Emissionsrecht ist ein immaterieller Vermögensgegenstand, das dem Umlaufvermögen zuzuordnen ist und im System des IAS/IFRS von IAS 38 erfasst wird. Die Anwendung dieser Norm ist unproblematisch bei Emissionsrechten, die das Unternehmen entgeltlich am Markt erwirbt. Werden die Emissionsrechte jedoch kostenlos von der Deutschen Emissionshandelsstelle zugeteilt - und das soll bis 2012 der Fall sein - fehlt es an aktivierungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Hier sieht IAS 38 für öffentliche, nicht monetäre Zuschüsse eine Sonderregelung vor. Erhält das Unternehmen einen nicht monetären, öffentlichen Zuschuss (government grant), so hat es die Wahl, nach IAS 20 den immateriellen Vermögenswert mit dem Zeitwert zum Zugangszeitpunkt oder mit dem Nominalwert, in diesem Fall dem Erinnerungswert (1 Euro) anzusetzen. Die Interpretationsnorm IFRIC 3 hebt dieses explizite Wahlrecht auf. IFRIC 3 wurde von der Europäischen Kommission noch nicht in geltendes europäisches Recht übernommen und ist deshalb nicht verpflichtend anzuwenden. Wer einen gültigen IFRS-Abschluss haben wollte, sollte IFRIC 3 bisher jedoch anwenden.

In Ermangelung einer anderen Norm ist IFRIC 3 eine Leitlinie. Sie zwingt kostenlos zugeteilte Emissionsrechte zu ihrem „fair value“ anzusetzen, weil das Unternehmen sonst nicht mehr wahrheitsgemäß über die von ihm kontrollierten Ressourcen informiert. Anderseits ist zur

Eliminierung des Bewertungswahlrechts beim Zugang die Änderung der Standards durch das IASB notwendig. Sonst ist die Interpretation des IFRIC nicht durch geltendes Recht gedeckt.  IFRIC 3 ordnet Emissionsrechte den nicht abnutzbaren immateriellen Vermögenswerten zu. Sie unterliegen deshalb nach IAS 38 keiner planmäßigen Abschreibung. An nachfolgenden Bilanzstichtagen kann das Unternehmen die Emissionsrechte mit der Anschaffungskostenmethode (cost model) oder der Neubewertungsmethode (revaluation model) bewerten. Die Anschaffungskostenmethode führt die gegebenenfalls um außerplanmäßige Abschreibungen verminderten Anschaffungskosten in der Bilanz fort. Nach dem Impairment-Test (Niederstwerttest) führen Wertminderungen, falls dauerhaft, zu einem entsprechenden Abschreibungsbedarf. Die Neubewertungsmethode ist nur zulässig, wenn ein aktiver Markt besteht. Dies ist bei den Emissionsrechten durch den Handel an der Leipziger oder Londoner Börse der Fall. Die Neubewertungsmethode erfasst alle Wertänderungen. Übersteigt am nachfolgenden Bilanzstichtag der Zeitwert der Zertifikate ihre Anschaffungskosten, wird der Differenzbetrag erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage eingestellt. Scheidet das

Emissionsrecht aus dem Unternehmen aus, so ist die für das Recht gebildete Neubewertungsrücklage erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.

Nach IFRIC 3 werden die kostenlos zugeteilten Emissionsrechte im Zuwendungszeitpunkt als Neubewertungsrücklage im Eigenkapital in Höhe der Differenz zwischen „fair value“ und dem gezahlten Preis ausgewiesen. Nach IAS 20 ist die Einbuchung der Emissionsrechte erfolgsneutral und wird über die Laufzeit des Emissionsrechts erfolgswirksam.

Es besteht die Pflicht, eine Rückstellung nach IAS 37 zu bilden, entsprechend der erfolgten Eigenemissionen. Auch dann, wenn das Unternehmen über genügend Emissionsrechte verfügt, um die Lieferverpflichtungen zu erfüllen. Die Bewertung erfolgt nach dem Marktpreis der erforderlichen Anzahl an Emissionsrechten. Mehr Transparenz hilft allen Beteiligten, Unternehmen, Wettbewerbern, Kunden und dem Staat, sich am Markt besser zu orientieren und einen fairen Wettbewerb auf dem von oligopolistischen Strukturen geprägten Energiemarkt herzustellen. Die interne Kalkulation der Kosten ist strikt von der externen Rechnungslegung zu trennen. Opportunitätskosten und kalkulatorische Kosten dürfen nicht den ausgewiesenen Gewinn senken. Der Buchwert unentgeltlich zugeteilter Emissionsrechte wird bisher nicht offen gelegt. Allein für die Energiewirtschaft Deutschlands betragen diese Opportunitätskosten bei einem kalkulatorischen Zertifikatspreis von 20 Euro/Tonne insgesamt 23 Mrd. Euro. Bislang haben auch  – soweit erkennbar - die Steuerbehörden diese unentgeltlichen Leistungen nicht mit der Schenkungssteuer unterworfen. Bleibt zu fragen, warum nicht?

Das Feinheitstheorem der Informationsökonomie zeigt, dass mehr Information nicht schlechter als weniger Information sein kann. Entwickelt man ein Modell eines Informationssystems jeweils für die Situation vor der Veränderung in unserem Fall und eines für danach, dann zeigt sich, wenn zwischen dem alten und dem neuen Informationssystem eine lineare Ordnung im mathematischen Sinn besteht. Bei der Erfüllung meiner Forderung wird ein spezieller Zustand, nämlich der Besitz von kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten, im öffentlich zugänglichen Informationssystem unserer Energiekonzerne so abgebildet, dass es ein neues Signal aufweist. Damit ist das neue Informationssystem feiner als das alte und erfüllt eine notwendige Bedingung des Feinheitstheorems.

Der Endverbraucher hat ein Recht darauf zu erfahren, wie viel ihn die unentgeltlich zugeteilten Zertifikate kosten. Nur so kann mehr Wettbewerb entstehen und nur so können missbräuchliche Strompreise bekämpft werden, bis das Ziel einer Versteigerung der Emissionsrechte erreicht ist. Für den Verbraucher ist diese Versteigerung nur vorteilhaft und für die öffentlichen Haushalte der Länder ein Segen.

 

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© Dr. Reinhard Löffler MdL

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