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Vergabeverfahren Klinikum – Welche Konsequenzen
zieht die Verwaltung?

Das Vergaberecht dient
der Sicherstellung einer sparsamen und
wirtschaftlichen Verwendung von öffentlichen
Geldern. Daneben haben die vergaberechtlichen
Bestimmungen eine wettbewerbsschützende
Zielrichtung. Sie sollen verhindern, dass die
öffentliche Hand aufgrund ihrer außergewöhnlichen
Nachfragemacht das Marktgleichgewicht stört. Vor dem
Hintergrund dieser Maximen muss die öffentliche
Hand in besonderem Maße Sorgfalt bei der
Angebotserstellung und im Zuteilungsverfahren walten
lassen. Das Technische Referat trägt in seinem
Schreiben vom 23.05.07 vor, dass im Hinblick auf das
gerichtliche Nachprüfungsverfahren des Neubaus
Olgahospital und Frauenklinik ein „fehlerhaftes
Verschulden in dieser Sache“ liegt „eindeutig nicht
vor“. Das Referat führt weiter aus, die beteiligten
Bieter hätten Nachprüfungsverfahren eingeleitet, die
sich gegen fehlerhafte Angebote der jeweiligen
Mitkonkurrenten richten. Jedes größere
Vergabeverfahren werde durch die Stellung eines
Nachprüfungsantrags angegriffen.

Es geht nicht um
Schuldzuweisungen, sondern um die Frage, wie die LHS
die Großprojekte, die in den nächsten Jahren
anstehen, vergaberechtlich so organisiert und
administriert, dass Verzögerungen durch
Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Die
öffentliche Hand kann nur dann einen Zuschlag
erteilen, wenn das Angebot frei von formellen und
materiellen Mängeln ist. Ist keines der Angebote
mangelfrei und erteilt sie den Zuschlag – in
Kenntnis oder in Unkenntnis der Mängel – kann ein
Ergebnis wie das Vorliegende nicht unerwartet sein.
Die Verwaltung wird kritisch überprüfen müssen, wie
sie das Vergabeverfahren künftig so organisiert,
dass Fehler im Angebot und im Zuschlag vermieden
werden. Das finanzielle Risiko bei Großprojekten ist
sonst kaum zu kalkulieren.

Wir fragen:

Nachdem wohl fast alle
Angebote für den Neubau Olgahospital und
Frauenklinik (Rückbau- und Entsorgungsarbeiten,
Erdarbeiten, Rohbauarbeiten) fehlerbehaftet waren,
ist zu fragen, welche Konsequenzen die Verwaltung
insbesondere im Hinblick auf die künftigen
Ausschreibungsunterlagen daraus ziehen wird?

Wie wird die Verwaltung
verfahren, wenn ausschließlich fehlerbehaftete
Angebote vorliegen?

Wird die Verwaltung im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren im
Vergabeverfahren Klinikum einen Antrag auf
Gestattung des Zuschlags stellen?
Sofern ein Fehler der
beratenden Anwälte/Projektsteuerer vorliegt, wird
die Verwaltung Schadensersatzforderungen geltend
machen?

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