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Vergabeverfahren Klinikum – Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung?

Das Vergaberecht dient der Sicherstellung einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von öffentlichen Geldern. Daneben haben die vergaberechtlichen Bestimmungen eine wettbewerbsschützende Zielrichtung. Sie sollen verhindern, dass die öffentliche Hand aufgrund ihrer außergewöhnlichen Nachfragemacht das Marktgleichgewicht stört. Vor dem Hintergrund dieser Maximen muss die öffentliche Hand in besonderem Maße Sorgfalt bei der Angebotserstellung und im Zuteilungsverfahren walten lassen. Das Technische Referat trägt in seinem Schreiben vom 23.05.07 vor, dass im Hinblick auf das gerichtliche Nachprüfungsverfahren des Neubaus Olgahospital und Frauenklinik ein „fehlerhaftes Verschulden in dieser Sache“ liegt „eindeutig nicht vor“. Das Referat führt weiter aus, die beteiligten Bieter hätten Nachprüfungsverfahren eingeleitet, die sich gegen fehlerhafte Angebote der jeweiligen Mitkonkurrenten richten. Jedes größere Vergabeverfahren werde durch die Stellung eines Nachprüfungsantrags angegriffen.

Es geht nicht um Schuldzuweisungen, sondern um die Frage, wie die LHS die Großprojekte, die in den nächsten Jahren anstehen, vergaberechtlich so organisiert und administriert, dass Verzögerungen durch Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen werden. Die öffentliche Hand kann nur dann einen Zuschlag erteilen, wenn das Angebot frei von formellen und materiellen Mängeln ist. Ist keines der Angebote mangelfrei und erteilt sie den Zuschlag – in Kenntnis oder in Unkenntnis der Mängel – kann ein Ergebnis wie das Vorliegende nicht unerwartet sein. Die Verwaltung wird kritisch überprüfen müssen, wie sie das Vergabeverfahren künftig so organisiert, dass Fehler im Angebot und im Zuschlag vermieden werden. Das finanzielle Risiko bei Großprojekten ist sonst kaum zu kalkulieren.

Wir fragen:

Nachdem wohl fast alle Angebote für den Neubau Olgahospital und Frauenklinik (Rückbau- und Entsorgungsarbeiten, Erdarbeiten, Rohbauarbeiten) fehlerbehaftet waren, ist zu fragen, welche Konsequenzen die Verwaltung insbesondere im Hinblick auf die künftigen Ausschreibungsunterlagen daraus ziehen wird?

Wie wird die Verwaltung verfahren, wenn ausschließlich fehlerbehaftete Angebote vorliegen?

Wird die Verwaltung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Vergabeverfahren Klinikum einen Antrag auf Gestattung des Zuschlags stellen?

Sofern ein Fehler der beratenden Anwälte/Projektsteuerer vorliegt, wird die Verwaltung Schadensersatzforderungen geltend machen?

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© Dr. Reinhard Löffler MdL

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